Die Erwachsenenvertretung
Mit gutem Gefühl älter werden!
Niemand denkt gerne daran, eines Tages auf Hilfe angewiesen zu sein – sei es durch Krankheit, Unfall oder altersbedingte Einschränkungen. Doch gerade in solchen Momenten ist es beruhigend zu wissen, dass wichtige Entscheidungen nicht dem Zufall überlassen bleiben. Die Erwachsenenvertretung bietet Ihnen die Möglichkeit, frühzeitig vorzusorgen und selbst zu bestimmen, wer Sie im Ernstfall rechtlich vertreten darf – und in welchem Umfang.
Meine Kanzlei unterstützt Sie dabei, die passende Form der Vertretung zu finden. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Wille gewahrt bleibt – klar, rechtssicher und mit einem guten Gefühl für die Zukunft.

Die 4 Säulen der Erwachsenenvertretung
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder Wirkungsbereiche erteilt werden. Sie gilt für den Fall des (zukünftigen) Verlusts der Entscheidungsfähigkeit des Ausstellers der Vollmacht. Voraussetzungen hierfür sind dessen (noch) volle Geschäftsfähigkeit und die Eignung des Bevollmächtigen als Vertreter. Da eine erteilte Vorsorgevollmacht Vorrang gegenüber anderen Vertretungsformen genießt, bietet sie den bestmöglichen Schutz des Willens der (zukünftig) zu vertretenden Person. Nach einer Beratung und Belehrung kann die Vorsorgevollmacht in meinen Kanzleiräumlichkeiten abgeschlossen werden und wird anschließend von mir in das Österreichische Zentrale Vertretungsregister eingetragen.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung stellt die zweite Säule der Erwachsenenvertretung dar. Sie kann auch von gemindert entscheidungsfähigen Personen erteilt werden. Die betroffene Person muss noch in der Lage sein die Bedeutung der Vertretung zu verstehen und dies auch zu wollen. Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählter Erwachsenenvertreter werden (z.B. Angehörige, Freunde, Nachbarn, andere Bekannte). Der Vertreter wird durch eine schriftliche Vereinbarung, in der die persönlichen Daten der Beteiligten festgehalten und die Befugnisse geregelt werden, bestellt, und die vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein zu errichten ist. Die Vertretungsbefugnis kann für ein konkret bestimmtes Geschäft (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) oder für generelle Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung) eingeräumt werden. Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis wirksam und ist zeitlich nicht befristet.
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiterhin gültige Geschäfte abschließen. Nur wenn die Entscheidungsfähigkeit nicht vorliegt, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich!
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung als dritte Säule der Erwachsenenvertretung kommt zur Geltung, wenn eine Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt nur zur Anwendung, wenn die beeinträchtigte Person nicht selbst eine Vertretung wählen kann oder möchte. Als gesetzlicher Erwachsenenvertreter kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Betracht (Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Geschwister, Ehegatten/eingetragene Partner, Lebensgefährten, die mind. drei Jahre im gemeinsamen Haushalt lebten) in Betracht. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird ebenfalls mit einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein errichtet und die Wirkungsbereiche festgelegt. Die Vertretung muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen werden. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Eine Erneuerung bedarf der wiederholten Prüfung der Voraussetzungen durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die vierte Säule der Erwachsenenvertretung. Hierbei wird vom Gericht ein Vertreter bestellt, wenn keine Vertretung mehr gewählt werden kann, eine gesetzliche Erwachsenenvertretung mangels geeigneter Vertreter nicht in Betracht kommt, die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt oder die Vertretung nicht ausreicht (bspw. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten zu besorgen sind). Sie kommt nur subsidiär zur Anwendung, weil die zu vertretende Person in dieser Konstellation am wenigsten Mitspracherechte hat.
Wissenswertes
Wer kann als Erwachsenenvertreter bestellt werden?
Grundsätzlich können jede volljährige, geeignete Person und bestimmte Angehörige als Erwachsenenvertreter eingesetzt werden.
Bei einer Vorsorgevollmacht oder gewählten Erwachsenenvertretung entscheidet die betroffene Person selbst, wem sie ihr Vertrauen schenkt – etwa einem Familienmitglied, einem Freund oder einer anderen nahestehenden Person.
Bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen nur bestimmte nahe Angehörige infrage, zum Beispiel Ehepartner, Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister.
Wenn niemand geeignet oder verfügbar ist, bestellt das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine geeignete Person – häufig einen Sachwalter oder eine spezialisierte Institution.
Muss ich eine Erwachsenenvertretung sofort eintragen lassen?
Ja – eine gültige Vertretung wird erst mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) rechtswirksam. Das gilt für Vorsorgevollmachten, gewählte und gesetzliche Erwachsenenvertretungen.
Die Eintragung erfolgt durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein. Ohne diese Registrierung kann die Vertretung im Ernstfall nicht wirksam ausgeübt werden.
Kann ich eine einmal eingerichtete Erwachsenenvertretung später wieder ändern oder widerrufen lassen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Solange die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist, kann sie eine gewählte Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder ändern. Auch bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung besteht die Möglichkeit zur Erneuerung oder Anpassung nach spätestens drei Jahren.
Im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann eine Änderung nur über das zuständige Bezirksgericht erfolgen.

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Fragen zur Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht – beantwortet von Mag. Andrej Mlecka

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